Kassensysteme Meldepflicht
Alle Infos zur Meldepflicht für Kassensysteme – kurz, einfach erklärt & schnell umgesetzt!
Kassen Meldepflicht ans Finanzamt
Das Wichtigste zur Meldepflicht für Kassensysteme auf einen Blick:
✔️ Seit 01.01.2025: Mitteilungsverfahren verfügbar
✔️ Kassen ab 01.07.2025: innerhalb eines Monats melden
✔️ Kassen vor 01.07.2025: bis spätestens 31.07.2025 melden
✔️ Vor 01.07.2025 außer Betrieb genommene Kassen: keine Meldepflicht
✔️ Keine Ausnahmen (außer Taxameter): gemietete, geleaste und gekaufte Kassen sind meldepflichtig
✔️ Meldung nur digital: über "Mein ELSTER", ERiC-Schnittstelle oder XML-Upload auf www.elster.de
✔️ Alternativ: DATEV MeinFiskal für die Kassenmeldung nutzen
Um YouTube anzeigen zu können, müssen Anfragen an Google gesendet und durch Cookies in Ihrem Browser gespeichert werden.
Meldung seit 01.01.2025 möglich und Pflicht
Seit dem 01.01.2025 müssen alle elektronischen Kassensysteme und Registrierkassen dem Finanzamt gemeldet werden. Bereits vorhandene Kassen sind bis spätestens 31.07.2025 nachzumelden. Für neue Kassensysteme, die ab dem 01.07.2025 angeschafft werden, gilt eine Meldefrist von einem Monat. Jede Kasse muss eindeutig einer Betriebsstätte zugeordnet sein. Die Meldung erfolgt ausschließlich elektronisch, z. B. über "Mein ELSTER" oder Software mit ERiC-Schnittstelle.
Formulare oder PDF-Vordrucke stehen für die Anmeldung, Korrektur oder Abmeldung nicht zur Verfügung. Alle Meldungen sind ausschließlich elektronisch gemäß § 146a Abs. 4 AO durchzuführen. Hierzu können Sie "Mein ELSTER" oder Software mit einer ERiC-Schnittstelle nutzen. Moderne Kassensysteme, wie die von POSSUM, bieten zudem die Möglichkeit, die Kasse direkt elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln.
Hier finden Sie den Direktlink zu "Mein Elster: Mitteilung über elektronische Aufzeichnungssysteme (§ 146a Absatz 4 AO Abgabenordnung)" (Account erforderlich)
Gesetzliche Grundlagen zur Meldepflicht für Kassensysteme gem. § 146a Abs. 4 AO
Wer aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle oder andere Vorgänge mit Hilfe eines elektronischen Aufzeichnungssystems im Sinne des Absatzes 1 erfasst, hat dem nach den §§ 18 bis20 zuständigen Finanzamt nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck mitzuteilen:
- Name des Steuerpflichtigen
- Steuernummer des Steuerpflichtigen
- Art der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung nach § 146a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 AO (Zertifizierungs-ID (zum Beispiel: BSI-K-TR-nnnn-yyyy; nnnn bedeutet eine vierstellige Nummerierung, yyyy eine vierstellige Jahreszahl) und Seriennummer der TSE)
- Art des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems
- Anzahl der verwendeten elektronischen Aufzeichnungssysteme ( je Betriebsstätte / Einsatzort)*
- Seriennummer des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems (herstellerabhängig)
- Datum der Anschaffung des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems**
- Datum der Außerbetriebnahme des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems***
*Sollten in Verbundsystemen mehrere Geräte mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung verbunden sein, so ist jedes einzelne verwendete Gerät dem Finanzamt mitzuteilen. Sofern einzelne elektronische Aufzeichnungssysteme ohne Kassenfunktion (z.B. Orderhandys) mit einem elektronischen Aufzeichnungssystem mit Kassenfunktion im Sinne von § 146a AO i.V.m. § 1 Satz 1 KassenSichV verbunden wurden, ist nur das elektronische Aufzeichnungssystem mit Kassenfunktion und nicht die damit verbundenen elektronischen Aufzeichnungssysteme ohne Kassenfunktion mitteilungspflichtig.
**Werden elektronische Aufzeichnungssysteme nicht erworben, sondern z. B. geleast oder geliehen, ist statt des Anschaffungsdatums das Datum des Leasingbeginns / Beginn des Leihvertrags / Beginn der Zurverfügungstellung zu übermitteln. Die §§ 145 ff. AO bleiben unberührt.
***Die Mitteilung über die Außerbetriebnahme aller bisher im Betrieb eingesetzten elektronischen Aufzeichnungssysteme kann mit einer Mitteilung je Betriebsstätte / Einsatzort insgesamt erfolgen, ohne jedes einzelne elektronische Aufzeichnungssystem einzeln aufführen zu müssen.
-
1
Muss ich mein Kassensystem melden?
Ja. Seit dem 01.01.2025 müssen Sie Ihr Kassensystem innerhalb eines Monats dem Finanzamt melden. Dies erfolgt über das Portal Mein Elster. Die notwendigen Daten können Sie direkt aus dem POSSUM Kassensystem entnehmen. Dies können Sie über eine PDF tun, bei der Sie dann einfach mittels copy&paste die Daten bei Mein Elster einfügen. Alternativ kann eine XML-Datei aus dem Kassensystem exportiert werden, die Sie dann wiederum bei Mein Elster importieren können. So befüllen Sie die notwendigen Felder vollautomatisch.
-
2
Seit wann kann ich meine Kasse melden?
Die Meldung von Kassensystemen ist seit dem 01.01.2025 möglich.
-
3
Wie kann ich mein Kassensystem anmelden?
Die Meldung von Kassensystemen funktioniert über "Mein ELSTER". Hier können Sie die Daten entweder händisch eintragen oder eine XML-Datei hochladen, die die Felder dann automatisch befüllt.
-
4
Gibt es Strafen, wenn ich die Meldepflicht nicht erfülle?
Ja. Wenn Sie die Mitteilungspflicht nicht erfüllen, müssen Sie mit Strafen zwischen 2.500€ und 25.000€ rechnen. Die Höhe der Strafe legt das für Sie zuständige Finanzamt fest.
-
5
Muss ich mich bei Mein ELSTER registrieren zur Übermittlung der Meldung?
Ja. Ein Benutzeraccount ist zwingend erforderlich. Ihr Steuerberater hilft Ihnen hierbei gerne weiter.
-
6
Wie hilft POSSUM bei der Meldepflicht?
Die POSSUM Kassensysteme sind optimal auf die Kassensystem Meldepflicht vorbereitet. Sie können ganz einfach eine PDF-Datei in der Kasse erzeugen, damit Sie die Daten dann von der PDF-Datei ganz einfach bei Mein ELSTER reinkopieren können. Alternativ und noch bequemer ist der XML-Export. Sie klicken in der POSSUM Kasse auf "Meldepflicht XML-Export" und erhalten eine Datei, die Sie dann ganz einfach bei Mein ELSTER importieren können. Alle Felder befüllen sich dann automatisch. Ihr Steuerberater hilft Ihnen gerne beim Import der Datei in Mein ELSTER.